Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im nachfolgenden Text verwenden wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form. Sie bezieht sich auf Menschen jeglichen Geschlechtes.

Die vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ stellen allgemeine Regeln für den Geschäftsverkehr mit der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (nachfolgend: “bgf“) auf. Diese gelten soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Vorbehalten bleiben in jedem Fall besondere Anordnungen der Behörden und ausserordentliche Verhältnisse (Epidemien, Katastrophen, etc.).

1. Grundsätzliches
Nach Eintritt des Todes stellt der zuständige Mediziner eine Todesbescheinigung aus. Mit der Todesbescheinigung kann die verstorbene Person zum Aufbahrungs- und/oder Bestattungsort überführt werden. Wurde der Tod durch einen Unfall oder ein Delikt verursacht, muss die Polizei verständigt werden, die den genauen Hergang klärt.

Abhängig vom Wohnort der verstorbenen Person müssen die nächsten Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsunternehmen einen Todesfall innerhalb von 2 Tagen bei folgender Behörde melden:
- dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder
- dem Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person; diese informieren in der Folge das zuständige Zivilstandsamt

Es müssen in der Regel folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Ärztliche Todesbescheinigung oder Todesmeldung
- Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein
- Personalausweis / Pass / Identitätskarte
- Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländern)

Stirbt eine Person in einem Spital oder einem Heim, so meldet die Institution den Todesfall direkt an.

Das Zivilstandsamt wird für die Bestattung die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles sowie nach Beurkundung des Todesfalles die Todesurkunde ausstellen.

Im Todesfall einer nicht in der Schweiz wohnhaften Person muss dieser dem Zivilstandsamt des Sterbeortes gemeldet werden. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss auch der Pass oder die Identitätskarte des Ehepartners bzw. Partners eingereicht werden.

(Quelle: Was tun bei einem Todesfall? – www.ch.ch)

2. Bestattungszeitpunkt
Eine Bestattung, sei dies Feuer- oder Erdbestattung, darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes (gemäss Bestattungsverordnung des Kantons Bern) und erst nach Meldung beim zuständigen Amt stattfinden.


3. Anmeldung zur Feuerbestattung
Die Anmeldung wird auf dem von der bgf auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Formular (Auftrag zur Feuerbestattung) in schriftlicher Form online, per Email oder auf dem Postweg vorgenommen. Der Auftrag zur Feuerbestattung wird begleitet von der ärztlichen Todesbescheinigung, der Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des Zivilstandsamtes sowie (sofern dies die jeweilige Gemeindeverordnung vorsieht) der Bestattungsanordnung der Einwohnergemeinde/Bestattungsamt des letzten Wohnsitzes oder der Gemeinde des Auffindungsortes des Verstorbenen.

Die Anmeldung muss spätestens am Arbeitstag vor dem gewünschten Kremationsdatum um 11.00 Uhr bei der bgf eintreffen.

4. Annahme Kremationsauftrag
Die bgf nimmt Aufträge zur Feuerbestattung im Rahmen der freien Betriebskapazität an.

5. Ablehnung Kremationsauftrag
Die bgf kann einen Kremationsauftrag ablehnen, insbesondere bei:
- wiederholtem Verstoss gegen die AGB der bgf oder die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
- zwingenden betrieblichen Gründen seitens der bgf (z.B. Kapazität, Anlagendefekt etc.);
- wiederholtem Zahlungsverzug des Vertragspartners.

6. Übermittlung der Daten
Die Verantwortung für die korrekte Übermittlung der Daten über die zu kremierende Person liegt beim Über-mittler.

7. Erforderliche Angaben
Das Anmeldeformular muss vollständig ausgefüllt und vom Auftraggeber unterzeichnet sein. Die Anmeldung muss die vollständigen zivilstandesamtlichen Personalien in der amtlichen Schreibweise enthalten; allfällige nicht amtliche Schreibweisen oder Rufnamen sind als solche zu kennzeichnen.

8. Annahme und Überführung des Verstorbenen
- Die Anlieferung des Sarges ist durch den Auftraggeber der Feuerbestattung zu veranlassen.
- Die Anlieferung erfolgt i.d.R. durch ein Bestattungsunternehmen und kann durch dieses während 24 Stunden an 7 Tagen erfolgen.
- Der Verstorbene wird in einem Sarg zur Feuerbestattung gebracht. Er wird vom Formular „ärztliche Todesbescheinigung“ begleitet.
- Es befindet sich nur ein menschlicher Leichnam im Sarg. Ausnahme: Frühverstorbene Mehrlingsgeburten werden auf Wunsch der Eltern gemeinsam in einem Sarg eingeäschert.
- Es befindet sich keine andere Kremationsasche im Sarg, weder menschlicher noch tierischer Herkunft.
- Ist der Verstorbene infektiös und/oder der Verwesungszustand weit fortgeschritten, ist der Sarg zu markieren (roter Punkt). Bei fortgeschrittenem Verwesungszustand ist die Geschäftsführung der bgf vorgängig zu informieren  und der Sarg bis zur Feuerbestattung im Kühlraum aufzubewahren.
- Ist der Verstorbene unter einer Radio-Therapie verstorben, ist die vorgeschriebene Frist (Art. 56 und Anhang 4 in der Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Materialien des EDI) bis zur Überführung ins Krematorium abzuwarten.
- Batterien von medizinischen Implantaten müssen nach Möglichkeit vor der Feuerbestattung entfernt werden.
- Bis 16 Stunden vor dem Kremationstermin kann der Sarg vor dem Ofenraum platziert werden. Ab der 17. Stunde wird der Sarg durch das Bestattungsunternehmen in den Aufbahrungsraum oder die Kühlzelle gebracht.
- Die Mitarbeitenden der bgf nehmen am Verstorbenen selbst zu keinem Zeitpunkt Handlungen vor.

9. Sarg
Eine Einäscherung wird nur mit Sarg vollzogen.

Beschaffenheit
Der Sarg sollte ein unbehandeltes Naturprodukt sein und ist zulässig, soweit er dem Gebot der Schicklichkeit entspricht und sich nicht negativ auf das Handling, den Verbrennungsvorgang, die Einäscherungsanlagen und die Emissionen auswirkt.

Dimension
Särge mit max. folgenden Massen und Gesamtgewicht können eingeäschert werden:
Länge: 2200 mm, Breite: 1000 mm, Gewicht: 450 kg

Auskleidung und Beigaben
Die Materialien für die Einbettung und Bekleidung der Verstorbenen sollen bei der Verbrennung keine Stoffe erzeugen, welche gegen die geltenden Luftreinhaltevorschriften verstossen. Sargbeigaben, die den Kremationsprozess stören können, werden vor der Einäscherung ab und aus dem Sarg genommen und entsorgt
(z.B. grosse Steine, Schwert etc.).

Umsargung
Entsprechen Beschaffenheit oder Masse nicht oben genannten Anforderungen, ist der Verstorbene durch den zuständigen Bestatter auf Kosten der auftraggebenden Angehörigen umzubetten. Das nicht verwendete Material wird vom Bestatter entsorgt.

10. Aufbahrung
Aufbahrung im Einzelraum
Die Aufbahrung in einem Einzelraum ist auf Wunsch möglich. Der Auftraggeber erteilt der bgf den Auftrag, den Verstorbenen in einem Einzelraum aufzubahren. Die bgf übernimmt während der Aufenthaltsdauer die Beherbergung und visuelle Überwachung des Verstorbenen.

Dekoration
Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes ist Sache der Angehörigen. Die bgf erstellt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen eine Dekoration mit Topfpflanzen.

Kerzenservice
Die bgf übernimmt im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen den Kerzenservice. Es darf nur die von der bgf geprüfte und im Glas mit Sand bereit gestellte Kerze eingesetzt werden. Nur im Aufbahrungsraum ist eine brennende Kerze akzeptiert.

Öffnungszeiten
Das Foyer der Aufbahrungsräume ist täglich von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Der Zugang zur Besucherseite des Aufbahrungsraumes ist zu diesen Zeiten grundsätzlich gewährleistet.

Besuche am Sarg
Den nächsten Angehörigen wird ein Besuch direkt am Sarg ermöglicht. Sie werden an den Sarg begleitet. Während den Arbeitszeiten des Krematoriums kann dies durch die Mitarbeitenden des Krematoriums erfolgen, ausserhalb dieser Zeiten durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen.

Kostenpflicht
Der Aufenthalt in einem Einzelraum ist kostenpflichtig.

11. Aufbewahrung in Kühlraum und -zellen
Zugang
Die Angehörigen haben keinen Zugang zum Kühlraum oder den Kühlzellen. Im Auftrag der Angehörigen kann der Verstorbene durch die Mitarbeitenden der bgf oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen aus dem Kühlraum oder der Kühlzelle genommen und für eine Kurzaufbahrung in einen Einzelraum gebracht werden. Dies ist kostenpflichtig.

Kostenpflicht
Der Aufenthalt im Kühlraum oder den -zellen ist ab der 17. Stunde kostenpflichtig.

12. Einäscherung
Zeitpunkt
Der genaue Zeitpunkt der Einäscherung wird durch die bgf festgelegt. Dieser erfolgt frühestens nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden nach dem ärztlich festgestellten Todeszeitpunkt und nach Vor-liegen des Kremationsauftrages begleitet von den erforderlichen Belegen.

Kontroll-Nummer
Jedem zur Kremation angemeldeten Verstorbenen wird eine Kontroll-Nummer zugeteilt. Zur eindeutigen Zuordnung wird bei der Feuerbestattung ein mit der Kremationsnummer versehenes schamottiertes Tonplättchen auf den einzufahrenden Sarg gelegt.

Begleitete Sargeinfahrt
Die Angehörigen können auf ihren ausdrücklichen Wunsch der Sargeinfahrt beiwohnen. Dies ist zu den von der bgf angegebenen Zeiten möglich. Es werden max. 15 Personen zugelassen. Ein Beisein während des Kremationsprozesses selbst ist nicht möglich.

Humanteile/Pathologieabfall
Die Annahme und Kremation von Humanteilen und Pathologieabfall erfolgt nach separater Vereinbarung.

13. Ascheabfüllung
Urneninhalt
Die Kremationsrückstände werden von der bgf verfeinert und samt dem Schamottplättchen in eine Urne eingebracht. Die Urne wird verschlossen und mit dem Kremationszeugnis versehen zur Abholung durch die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen bereitgestellt.

Körperfremde Kremationsrückstände
Sonstige körperfremde Kremationsrückstände werden aus technischen Gründen extrahiert und für den Vertragspartner kostenfrei entsorgt. Edelmetalle werden dem Recycling zugeführt. Der Erlös wird einmal jährlich nach einem Verwaltungsratsbeschluss einer gemeinnützigen Institution in der Schweiz, die sich grundsätzlich der Thematik Sterben und Tod widmet, überwiesen.

14. Urnen
Die bgf bringt die Asche nur in die von ihr angebotenen Urne ein. Wünschen die Angehörigen eine andere Urne, wird die Asche in einem Plastiksäcklein in einer Transporturne mit Gebrauchtspuren für das Bestattungsunter-nehmen bereitgestellt. Die Transporturne wird der bgf umgehend retourniert und ist nicht für die Angehörigen bestimmt.

Urnenabholung
Die abgefüllte Urne steht in der Regel am auf die Kremation folgenden Arbeitstag frühestens ab 08.15 Uhr zur Verfügung. Jede Urne verlässt das Krematorium verschlossen und mit einem Urnenzeugnis versehen. Die Abholung jeder Urne wird quittiert. Das Abholen kann durch das beauftragte Bestattungsunternehmen oder zu Büroöffnungszeiten durch die sich ausweisenden Angehörigen erfolgen. Wird die Urne nicht innerhalb eines Monats abgeholt, wird die Lagerung kostenpflichtig. Wird die Urne nach einem Jahr nicht abgeholt, erfolgt der kostenpflichtige Versand der Urne an die Wohnortsgemeinde des Verstorbenen.

Urnenversand
Die bgf übernimmt den Versand der Urne nach schriftlichem Auftrag. Der Auftraggeber ist für die vorgängige Information des Empfängers zuständig. Der Versand ins Ausland erfolgt i.R. an eine Bestatter-, Amts- oder Friedhofsadresse.
Nach der Übergabe der Urne an einen Transportdienst übernimmt die bgf keine weitere Verantwortung für den Verbleib der Urne.

15. Beisetzung
In der Schweiz gilt die Aschefreiheit; d.h. es existiert kein Zwang zur Beisetzung der Kremationsasche. Die Aufbewahrung oder Beisetzung ausserhalb eines Friedhofes ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die örtlichen Bestimmungen.

16. Urnennischen
Zur Beisetzung der Kremationsasche vermietet die bgf Urnennischen in unterschiedlichen Grössen. Es gilt das Urnennischenreglement.

17. Kapellen
Die bgf stellt zwei Kapellen für Abschiedsfeiern zur Verfügung. Die Nutzung ist kostenpflichtig.

Dekoration
Die Kleine Kapelle wird mit einer Grunddekoration vermietet. Die Grosse Kapelle kann mit einer Grunddekoration gemietet werden. In beiden Kapellen kann ein Kerzenservice in Auftrag gegeben werden. Fremde Kerzen sind nur in Gläsern erlaubt.

Orgelspiel
Wird ein Orgelspiel gewünscht, bietet die bgf den Organisten auf. Der Orgeldienst ist kostenpflichtig.

Musikanlage
Wird der Einsatz der Musikanlage gewünscht, wird diese durch den anwesenden Organisten oder bei dessen Fehlen einen Mitarbeiter des Krematoriums bedient.

Terminbuchung
Das Buchen des Kapellentermins kann zusammen mit der Anmeldung zur Feuerbestattung erfolgen oder direkt über die Homepage der bgf.

18. Rechnungsstellung
Preise
Es gelten die auf der Preisliste auf der Homepage aufgeführten Ansätze. Die Preise können jederzeit revidiert werden. Preisänderungen erfolgen i.d.R. auf Anfang Jahr.

Mehrwertsteuer
Alle Dienstleistungen der bgf unterliegen der eidgenössischen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Rechnungsempfänger
Die von der bgf in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden direkt den auftraggebenden Angehörigen verrechnet. Eine etwaige Ausschlagung der Erbschaft entbindet nicht von der Bezahlung.

Verzugszins
Die Fakturen sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist wird eine Mahn-gebühr von CHF 50 und ein Verzugszins von 5 % p.a. berechnet. Bleibt die erste Mahnung ohne Reaktion, wird das Dossier umgehend einem von der bgf beauftragten Inkassobüro übergeben.

19. Zutritt

Das Bestattungsunternehmen des Vertrauens erhält auf Antrag gegen eine Depotgebühr von CHF 40 einen Badge-Schlüssel. Dieser ermöglicht einen 24-Std.-Zugang zu den für das Bestattungsunternehmen relevanten Räumlichkeiten des Krematoriums. Die Mitarbeitenden des Bestattungsunternehmens übernehmen die Verantwortung für die von ihnen in die Räume des Krematoriums eingelassenen Personen.

20. Sicherheit
Alle allgemein technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuer-/Brandpolizei sind zu beachten. In den Räumlichkeiten des Krematoriums gilt ein generelles Rauchverbot. Zur Sicherheit aller sind die Räumlichkeiten des Krematoriums teilweise videoüberwacht.

21. Ordnung

Es gilt der sorgsame Umgang mit den Mitarbeitenden, den Anlagen und den Räumlichkeiten der bgf. Abfall wird nur in den dafür bestimmten Behältern deponiert. Die Mitarbeitenden der Bestattungsunternehmen sind grundsätzlich für die Entsorgung ihres Abfalles selbst besorgt und nehmen diesen mit.

22. Schäden
Festgestellte oder verursachte Schäden am Eigentum der bgf sind umgehend der Geschäftsführung zu melden.

23. Parkieren
Das Parkieren auf dem Areal der bgf ist den Mitarbeitenden der bgf und den Mitarbeitenden der Bestattungs-unternehmen während ihres Einsatzes im Krematorium und den Kapellen auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. 

24. Rechtliches
Kremation oder Erdbestattung
Der Auftraggeber der Feuerbestattung hat vorgängig zu prüfen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung stattzufinden hat. Der Verstorbene wird von der ärztlichen Todesbescheinigung begleitet ins Krematorium überführt. Der Anmeldung zur Kremation liegt die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles des Zivilstandesamtes bei. Sofern die Bestattungsverordnung der jeweiligen Gemeinde dies vorsieht, liegt auch die Bestattungsanordnung der Einwohnergemeinde/Bestattungsamt des letzten Wohnsitzes oder der Gemeinde des Auffindungsortes des Verstorbenen vor.

Kremation Exhumation
Die Kremation eines exhumierten Leichnams ist möglich. Die sterblichen Überreste sind für die Überführung und die Einäscherung in einen neuen Sarg zu betten. Dieser wird, begleitet von einem Kremationsauftrag, der bgf direkt überbracht. Die bgf befasst sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit und der Durchführung einer Exhumierung.

Kremation Stillgeborener (Sternenkinder)
Kommt ein Kind ohne Lebenszeichen zur Welt, hat ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm und dauerte die Schwangerschaft weniger als 22 Wochen, kann auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern eine Einäscherung vorgenommen werden. Der bgf wird das nicht meldepflichtige Sternenkind in Begleitung einer Arztbestätigung und dem Kremationsauftrag der Eltern direkt überbracht.

Keine Prüfung der Identität des Verstorbenen
Die bgf als Eigentümerin und Betreiberin des Krematoriums Bern trifft über die in den vorliegenden AGB umschriebenen Verpflichtungen hinaus keine Verpflichtungen und keine Verantwortung. Das Krematorium Bern ist insbesondere nicht verpflichtet, die Identität des Verstorbenen zu prüfen. Diese Prüfung obliegt der zuständigen Einwohnergemeinde.

Schweigepflicht und Umgang
Die Organe und die Mitarbeitenden des Krematoriums Bern sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten, die Ehre der Verstorbenen zu respektieren und sich korrekt und empathisch zu verhalten. Es gilt der Verhaltenskodex des Schweizerischen Verbandes für Feuerbestattung SVFB in der jeweils gültigen Fassung.

Zugang Räumlichkeiten
Für Dritte (auch Angehörige von Verstorbenen) ist der Zugang zu den technischen Räumen des Krematoriums nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Geschäftsführung der bgf gestattet.

Zivilstandsamtliche Handlungen
Die zivilstandsamtlichen Handlungen und Eintragungen im Zusammenhang mit einem Todesfall sind ausschliesslich Sache der zuständigen Amtsstelle.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle rechtlichen Beziehungen zum Krematorium Bern unterstehen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.


Bern, im April 2022                                                                         

bgf – Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung






 

 

 

 

 

 

 

 

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